SATZUNG des Deutschen Reiter- und Fahrer-Verbandes e.V.

(gemäß Mitgliederversammlung vom 12. Juli 1986 in  Aachen und
vom 26. März 1995 in Hamburg- Stapelfeld, vom 04. September 2003 in Warendorf und vom 21. Januar 2007 in Offenbach)

§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verein führt den Namen: „ Deutscher Reiter- und Fahrer-Verband e.V.“.  Sitz des Verbandes und ordentlicher Gerichtsstand ist Warendorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen (8 VR 977 Amtsgericht Warendorf).

§ 2 Zweck des Verbandes
Der Deutsche Reiter- und Fahrer-Verband e.V.  ist ein Zusammenschluss von Reitern, Fahrern, Pferdebesitzern und Freunden des Reit- und Fahrsportes auf Bundesebene. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar durch die Förderung des Reit- und Fahrsportes und Pflege des Kulturgutes der Reitkunst in Deutschland im Interesse der Allgemeinheit.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

a) Förderung der Ausbildung im Reiten und Fahren nach  den Grundsätzen klassischer Lehren und den gesicherten Erfahrungen pferdegerechter Methoden.

b) Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Fragen der Reiterei, des Fahrens und der artgerechten Pferdehaltung.

c) Interessenvertretung seiner Mitglieder in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und bei allen übrigen reiterlichen Gremien.

d) Sammlung von Erfahrungen auf allen Gebieten dieses Sportes und Auswertung, insbesondere der Reit- und Fahrveranstaltungen,  ihrer Ausschreibung und Durchführung.

e) Information der Mitglieder über grundsätzliche und aktuelle Fragen des Reit- und Fahrsportes.

f) Pflege sportlicher Kontakte.

g) Werbung für den Reit- und Fahrsport.

Zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele für die einzelnen Disziplinen können Fachgruppen gebildet werden.

Die Fachgruppen sind ermächtigt, eigene Verfahrensordnungen zu erlassen. Diese haben sich an den Zielen des Verbandes zu orientieren.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

I. Mitglieder sind:

a) Ehrenmitglieder

b) ordentliche Mitglieder

c) korporative Mitglieder

Zu a)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die 
Mitgliederversammlung  gewählt und haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.

Zu b) Als ordentliches Mitglied kann jeder deutsche oder ausländische Bürger auf schriftlichen Antrag in den Verband  aufgenommen werden.

Zu c) Korporative Mitglieder können durch den Beschluss des Vorstandes Vereine oder Verbände werden, die die in § 2 genannten Zwecke verfolgen.

 

II. Recht der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung, Information und
Interessenvertretung durch den Verband bzw. durch die jeweiligen zuständigen Fachgruppen. Sie verfügen über Sitz, Stimme  und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung und sind teilnahmeberechtigt an Veranstaltungen des Verbandes.

 

 III. Pflichten der Mitglieder

  • Pflicht der Mitglieder ist, sich für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Verbandes einzusetzen und seine Interessen zu vertreten.
  • Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
  • Die Mitgliederbeitrag ist alljährlich im Januar fällig.
  • Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder,  auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

IV. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Erklärung des Austrittes, welcher der Geschäftsstelle bis zum 30. September für das neue Geschäftsjahr mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen ist; 
  2. durch Ausschluss aus dem Verband wegen Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu schädigen oder die Ehrenhaftigkeit des betreffenden Mitgliedes in Frage zu stellen;
  3. durch den Tod.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

Sofern eine Fachgruppe sich eine eigene Verfahrensordnung gegeben hat, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde, entscheidet der Vorstand der Fachgruppe über den Ausschluss des Mitgliedes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung der Fachgruppe offen.
   

§ 5 Gliederung des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:

1.  Mitgliederversammlung
2.  Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens 15 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder Veröffentlichung im Verbandsorgan bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt.

Bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist das Datum der Absendung der Einladung maßgebend.
                                                             
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

1. Wahl des Präsidenten, der beiden stellvertretenden Präsidenten, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder (Ausnahme die Fachgruppen-Vorsitzenden, die von ihren eigenen Mitgliedern gewählt werden).

2. Bestätigung des Geschäftsführers

3. Entgegennahme des Jahresberichtes bzw. Geschäftsberichtes.

4. Genehmigung der Jahresschlussrechnung bzw. des Kassenabschlusses und  Entlastung des Vorstandes.

5. Genehmigung der Jahresplanung

6. Bestätigung der Verfahrensordnung der Fachgruppen auf Antrag der jeweiligen Fachgruppen.

7. Änderung der Satzung

8. Auflösung des Verbandes.

Das bei jeder Mitgliederversammlung anzufertigende Protokoll ist vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Abstimmung, Wahlen und Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied des DRFV hat bei Abstimmung eine Stimme. Stimmberechtigt   sind  nur Mitglieder über 18 Jahre.
  2. Die Vertretung eines abwesenden Mitgliedes durch Vollmacht ist nicht zulässig.
  3. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Satzungsänderungen ist eine  ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Auflösung des Verbandes sowie grundsätzliche Veränderungen der Fachgruppen oder ihrer Herauslösung aus dem Verband siehe § 10.
  4. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim durch Stimmzettel, sofern nicht ein
     anderes Verfahren beschlossen wird.
  5. Wahlvorschläge für die Wahlen zum Vorstand sind 14 Tage vorher schriftlich bei der DRFV-Geschäftsstelle einzureichen. Das Datum der Absendung ist maßgebend.
  6. Vor einer Wahl ist von der Versammlung ein Wahlausschuss zu bestimmen, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Stimmzählern) besteht.

 

§ 8 Vorstand
Dem Vorstand gehören an: der Präsident, zwei stellvertretende Präsidenten, bis zu acht Vorstandsmitglieder sowie die Fachgruppen-Vorsitzenden und der Geschäftsführer.

Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Fachgruppen-Vorsitzenden und des Geschäftsführers) werden von der Mitgliederversammlung auf vier Amtsjahre gewählt. Das Amtsjahr rechnet von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur
nächstjährigen.

Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden von der  Mitgliederversammlung ihrer Fachgruppe gewählt.

Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Vorstand.

Alle Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Fachgruppen-Vorsitzenden und des Geschäftsführers) scheiden alle vier Jahre in der ordentlichen  Mitgliederversammlung aus, so dass die Amtsdauer  eines jeden Mitgliedes vier Amtsjahre nicht  überschreitet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Geschäftsführer. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die gesamte Geschäftsleitung.

Vorstandsbeschlüsse erfordern  zu ihrer Gültigkeit die Zustimmung der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der Vorstand stellt den Geschäftsführer an.

Der Geschäftsführer führt nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien die Geschäfte des Verbandes. An ihn sind alle Anträge und Zuschriften zu richten.

Der Vorstand ist berechtigt:

Mitglieder, auf deren  Rat er besonderen Wert legt, als Beirat zu berufen (für die Amtsdauer eines Beirates gilt § 8, Absatz 2, entsprechend),

Mitglieder für die Vertretung von besonderen Interessen und Aufgaben (z.B. im Rahmen der Länder) zu delegieren,

Ausschüsse für besondere Aufgaben zu berufen,

Mitglieder zur Vornahme von besonderen Rechtsgeschäften für den Verband zu beauftragen,

Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren zu beschließen.

 

§ 9 Verbandszeitschrift
Wichtige Nachrichten für die Mitglieder des DRFV werden in der Verbandszeitschrift veröffentlicht.

 

§ 10 Auflösung des Verbandes und grundsätzliche
Veränderungen seiner Fachgruppen
Nur mit ¾-Stimmenmehrheit einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, kann der Verband aufgelöst werden sowie grundsätzliche Veränderungen seiner Fachgruppen und ihre Herauslösung aus dem Verband beschlossen werden.
Kommt eine solche Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung Beschluss fasst.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken des Reit- und Fahrsportes zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

DRFV e.V.

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