Dem Betreiber eines Reitbetriebs (Western) in der Vulkaneifel wurde die Betriebserlaubnis entzogen. Die wollte er durch einen Eilantrag zurückerhalten. Und ist gescheitert. Das Verwaltungsgericht Trier hat den Antrag abgelehnt. Zuvor war der Mann vom Landgericht in zwei Fällen wegen tierquälerischen Trainingsmethoden verurteilt worden.

Dritte hatten seine gewaltsamen Trainingsmethoden mit Bild- und Videomaterial beim Veterinäramt des Landkreises gemeldet. Darauf zu sehen: Einschlagen auf die Pferde und Hyperflexion bzw. Rollkur – das stellte die zuständige Amtstierärztin fest.

Bewusst erhebliche Schmerzen zugefügt

In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier heißt es:

„Der Antragsteller wurde im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.  Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.“

In seinem Eilantrag berief sich der Betreiber darauf, dass das Urteil seine Existenz gefährde, da er auf die Einnahmen aus dem Reitbetrieb angewiesen sei, und dass die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit unzutreffend sei. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 8. Kammer nicht an.

„Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe.(…) Dem Tierwohl sei angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen, zumal eine Existenzgefährdung des Antragstellers derzeit nicht festgestellt werden könne.“

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.