Der Landessportbund NRW schreibt auf seiner Homepage: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsatzbesteuerung von Sportvereinen hat zuletzt für Verunsicherung gesorgt.
Die wichtigste Information vorweg:
Für gemeinnützige Sportvereine in Nordrhein-Westfalen ändert sich aktuell nichts. Es entstehen durch das Urteil keine unmittelbaren zusätzlichen Umsatzsteuerbelastungen.
Bislang galt: Mitgliedsbeiträge wurden in der Regel nicht der Umsatzsteuer unterworfen, da sie nicht als konkrete Gegenleistung für Leistungen des Vereins angesehen wurden. Der Bundesfinanzhof stellt diese bisherige Praxis nun teilweise infrage. Nach seiner Auffassung können Mitgliedsbeiträge unter bestimmten Umständen als Entgelt für Leistungen (z. B. Training oder Nutzung von Sportanlagen) gelten und damit grundsätzlich umsatzsteuerbar sein.
ABER: Der BFH hat keine generelle Steuerpflicht entschieden, sondern offene Fragen zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückgegeben. Es kommt also weiterhin auf den Einzelfall an.
Was bedeutet das aktuell für Vereine?
Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung gilt weiterhin:
- Mitgliedsbeiträge werden wie bisher behandelt (unterliegen in der Regel nicht der Umsatzsteuer). Es entstehen aktuell keine zusätzlichen Steuerbelastungen.
- Vereine, die sich an die bisherigen Vorgaben gehalten haben, genießen Vertrauensschutz.
- Es besteht kein akuter Handlungsbedarf.
Wie geht es weiter?
Der Bundesgesetzgeber ist nun gefordert, die Rechtslage klarzustellen und an die Vorgaben des EU-Rechts anzupassen. Ziel ist eine rechtssichere und praxistaugliche Lösung, die die Arbeit der Sportvereine nicht zusätzlich belastet. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Handhabung. Die Entwicklungen werden weiter beobachtet.
Das Urteil bringt Bewegung in die rechtliche Diskussion, hat aber derzeit keine direkten Auswirkungen auf die Praxis der gemeinnützigen Sportvereine. Vereine können ihre Arbeit wie gewohnt fortführen.
Einige Hintergrundinformationen
Der klagende Verein, ein gemeinnütziger Mehrspartensportverein, hat in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz errichtet. Um im größtmöglichen Umfang in den Genuss der Vorsteuerabzugsberechtigung zu kommen, hat er die Beiträge der Mitglieder der Umsatzsteuer unterworfen. Dabei hat er sich auf Unionsrecht, also EU-Recht, berufen. Die Finanzverwaltung hatte die Vorsteuerabzugsberechtigung unter Hinweis auf die Verwaltungspraxis abgelehnt.
Im Umsatzsteuerrecht wird zunächst zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen unterschieden. Nur steuerbare Umsätze fallen in den Bereich des Umsatzsteuergesetzes. Voraussetzung hier ist unternehmerisches Handeln. Bei gemeinnützigen Sportvereinen handelt es sich beim Ideellen Bereich um den nicht-unternehmerischen Bereich. Einnahmen, die hier erfasst werden, sind nicht steuerbar. Bei denen übrigen Bereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben und
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Sportverein unternehmerisch tätig und die hier erzielten Einnahmen sind steuerbar.
Die Finanzverwaltung ist bislang davon ausgegangen, dass Mitgliedsbeiträge im Ideellen Bereich zu erfassen und damit nicht steuerbar in der Umsatzsteuer sind. Begründet wird dies damit, dass die Beiträge aufgrund einer satzungsmäßigen Verpflichtung zu zahlen sind und nicht im Leistungsaustausch zu Leistungen des Verein stehen. In einem BMF-Schreiben wurde zwar eine Steuerbarkeit, aber gleichzeitig eine Steuerbefreiung angenommen.
Das Unionsrecht nimmt dagegen an, dass Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen im Leistungsaustausch zu Leistungen des Vereins stehen. Damit wären sie steuerbar.
Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob die Mitgliedsbeiträge auch steuerpflichtig sind. In Frage kommt eine Steuerbefreiung aufgrund nationaler Vorschriften. So sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 22 b) vor, dass Umsätze bei sportlichen Veranstaltungen steuerfrei sind, soweit sie von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.








